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   VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19   

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https://dejure.org/2019,13569
VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19 (https://dejure.org/2019,13569)
VG Potsdam, Entscheidung vom 20.05.2019 - 1 L 372/19 (https://dejure.org/2019,13569)
VG Potsdam, Entscheidung vom 20. Mai 2019 - 1 L 372/19 (https://dejure.org/2019,13569)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Im hiesigen Prüfungsrahmen geht die Kammer davon aus, dass die konkreten Plakate eine solche Sondernutzung darstellen und nicht mehr zum Gemeingebrauch zählen (zu vergleichbaren Plakatständern s. BVerwG, Urteil vom 07. Juni 1978 - 7 C 5/78 -, Rn. 12, juris; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, Rn. 32, juris) und somit an ein Erlaubnisvorbehalt geknüpfte sind (der auch bei Wahlplakaten zulässig ist s. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, Rn. 11, juris).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Die Hauptsache ist grundsätzlich nicht vorwegzunehmen, es sei denn, es ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14

    Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Dieser ergibt sich - in Ermangelung einer einschlägigen speziellen gesetzlichen Regelung - aus dem ungeschriebenen Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs, das seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung findet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Im hiesigen Prüfungsrahmen geht die Kammer davon aus, dass die konkreten Plakate eine solche Sondernutzung darstellen und nicht mehr zum Gemeingebrauch zählen (zu vergleichbaren Plakatständern s. BVerwG, Urteil vom 07. Juni 1978 - 7 C 5/78 -, Rn. 12, juris; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, Rn. 32, juris) und somit an ein Erlaubnisvorbehalt geknüpfte sind (der auch bei Wahlplakaten zulässig ist s. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, Rn. 11, juris).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Für die Auslegung von Straftatbeständen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei einem mehrdeutigen Inhalt für eine Verurteilung alle schlüssigen Auslegungsmöglichkeiten zu prüfen und auszuschließen sind, um Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Rn. 35 ff., juris).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Wie der Antragsgegner richtig ausführt, wird darunter der Kanon der ungeschriebenen Normen- und Wertvorstellungen, dessen Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird, verstanden (u.a. BVerfG, Abl. einstw. Anordnung vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, Rn. 14, juris).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Die Hauptsache ist grundsätzlich nicht vorwegzunehmen, es sei denn, es ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -).
  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Ein solches Zusammenleben in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung hält Zuspitzung, Satire und Polemik, die sich bewusst an der Grenze des "Sagbaren" bewegt, aus, ohne dass das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet wird (s.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, Rn. 3, juris).
  • VG München, 26.05.2006 - M 22 E 06.1484

    Plakatwerbung für Bürgermeisterwahl: Beschränkung auf gemeindliche

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    Im hiesigen Prüfungsrahmen geht die Kammer davon aus, dass die konkreten Plakate eine solche Sondernutzung darstellen und nicht mehr zum Gemeingebrauch zählen (zu vergleichbaren Plakatständern s. BVerwG, Urteil vom 07. Juni 1978 - 7 C 5/78 -, Rn. 12, juris; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, Rn. 32, juris) und somit an ein Erlaubnisvorbehalt geknüpfte sind (der auch bei Wahlplakaten zulässig ist s. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, Rn. 11, juris).
  • VG Berlin, 07.09.2011 - 1 L 293.11

    NPD muss Wahlplakate in Friedrichhain-Kreuzberg nicht entfernen

    Auszug aus VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19
    In einem solchen Fall der Mehrdeutigkeit darf die Kammer nicht ohne tragfähige Begründung von der Intention des Urhebers, Gewalt als zulässiges politisches Mittel einzusetzen, ausgehen, sondern muss den doppeldeutigen Charakter des Inhaltes berücksichtigen (vgl. zur Strafbarkeitsbegründung VG Berlin, Beschluss vom 07. September 2011 - 1 L 293.11 -, Rn. 12, juris).
  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

    Ebenso kann dahinstehen, ob die Mehrdeutigkeit des Videos deshalb nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sein könnte, weil sie von dem Kläger bewusst im Sinne eines "strategischen Spiels" (vgl. OLG Hamm 01.06.2021 ‒ III-3 RVs 19/21, BeckRS 2021, 13768 und juris, jeweils Rn. 11) genutzt wird, um unter (formaler) Wahrung einer (angenommenen) "Grenze des Sagbaren" (vgl. dazu VG Potsdam 20.05.2019 ‒ 1 L 372/19, BeckRS 2019, 9292, Rn. 17; Goertz, Kriminalistik 2021, 658, 663) eine Aussage zu verdecken, die sich indes ("zwischen den Zeilen") dem von ihm angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. LAG Baden-Württemberg 02.02.2022 ‒ 10 Sa 66/21, NZA-RR 2022, 262, 265, Rn. 41).
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